Offenlegung Interessenbindung
Gemäss Art. 12 der neuen Gemeindeordnung sind die Mitglieder der Schulpflege verpflichtet, ihre Interessenbindungen offen zu legen. Insbesondere geben sie Auskunft über ihre berufliche Tätigkeiten, ihre Mitgliedschafte in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes sowie über ihre Organstellung in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
Offenlegung Interessenbindung Schulpflegemitglieder [pdf, 430 KB]