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Informationen

SpielzeugKindergartenstufe

Im Kanton Zürich ist der Kindergarten obligatorisch und gehört zur 8 Jahre dauernden Primarschul­stufe. Der Kindergarten fördert die Lernbereitschaft der Kinder spielerisch und unterstützt die Ent­wicklung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Begabungen. Die Kinder lernen dabei auch, sich in Grup­pen zurechtzufinden. Im zweiten Jahr folgt die Vertiefung des Erlernten. Die Vorbereitung für den Übertritt in die Primarstufe stellt sich in den Mittelpunkt. Im Zentrum der Kindergartenarbeit stehen Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder.

Weitere Informationen finden sich in der Informationsbroschüre [pdf, 448 KB] und auf der Webseite des Volksschul­amtes.

Zu den Elterninformationen, Terminen und Anlässe gelangen Sie unter News.

Eintritt Kindergarten (Einschulung) Kreis mit Stühlen

Kinder, die zwischen 1. August 2021 und 31. Juli 2022 geboren wurden, werden auf Beginn des Schuljah­res 2026/27 schulpflichtig und besuchen den Kindergarten. 

Anmeldeformular Kindergarten

Grundlagen
Volksschulgesetz (VSG) des Kanton Zürichs § 51
Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, werden auf Schuljahresbeginn (Mitte August) schulpflichtig und treten in den Kindergarten ein.
 

Die Eltern von Kindern, die auf Beginn des kommenden Schuljahres schulpflichtig werden, erhalten von der Schulverwaltung im Januar das Anmeldeformular. Mit der Klassenzuteilung im April/Mai wird den Eltern die Einschulung schriftlich bestätigt.

Volksschulgesetz (VSG) des Kanton Zürichs § 52
Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
 

Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch einer Privatschule erfüllt werden. Die damit verbundenen Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Eltern. Zusätzlich ist die Einschulung durch den Privatkindergarten der Schulverwaltung schriftlich zu bestätigen.

Vorzeitige Einschulung

Ein vorzeitiger Kindergarteneintritt ist nicht möglich.

Rückstellung Kindergarten

Volksschulverordnung (VSV) des Kanton Zürichs § 31

Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen. Eine Rückstellung von der Schulpflicht (Eintritt in den Kindergarten) ist nur dann möglich, wenn für ein Kind Schwierigkeiten zu erwarten sind, die auch mit sonderpädagogischen Massnahmen nicht zu bewältigen sind.

Rückstellungsprozess an der Primarschule Lufingen
  1. Rückstellungsgesuche sind durch die Eltern/Erziehungsberechtigte bis Ende Januar schriftlich, mittels Antragsformular «Antrag Rückstellung Kindergarten» [pdf, 114 KB] an die Schulverwaltung Primarschule Lufingen, Hintermarchlenstr. 31, 8426 Lufingen oder info@schule-lufingen.ch, einzureichen.
  2. Ein vollständiges Gesuch enthält:
  1. Die Schulverwaltung bestätigt den Eingang des Gesuchs und leitet den Antrag zur ersten Einsicht an die Schulleitung weiter.
  2. Die Schulleitung Kindergarten lädt die Eltern zu einem Gespräch ein, um Fragen zu klären und allfällige weitere Massnahmen, welche zur Förderung des Kindes beitragen könnten, zu besprechen.
  3. Nach dem Elterngespräch wird der Antrag an die Gesamtschulpflege weitergeleitet und darüber entschieden.
  4. Der Entscheid der Gesamtschulpflege wird den Eltern in Form einer rekursfähigen Verfügung schriftlich mitgeteilt.

Schulweg und Schulbus

Informationen zu Schulweg und Schulbus im Kindergarten finden Sie hier.

Informationen zum offiziellen Schulweg finden Sie auf dem entsprechenden Merkblatt Schulweg.